Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sämtliche zwischen dem Ver-käufer und dem Käufer abgeschlossene Verträge.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

3. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unterneh-mern enthalten, gelten diese nur gegenüber Personen und rechtsfähigen Personengesellschaf-ten, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen be-ruflichen Tätigkeit handeln ( Unternehmer ) und gegenüber juristischen Personen des öffentli-chen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Ver-käufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßge-bend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Eine Bestellung des Käufers ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsan-gebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Käufer in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

III. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Installation, Schulung, Transport und sonstige Neben-leistungen, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind in dem Preis enthalten.

2. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort fällig, soweit mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie sind ohne Abzug von Skonto und sonstigen Abzügen zahlbar.

3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegen-nahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer. Bei Hereinnahmen von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen be-rechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betref-fenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäi-schen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Ver-käufer bleibt vorbehalten.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend ge-macht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist - be-ginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nach-frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fort-fall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

V. Gewährleistung/Haftung

1. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig dass der Käufer offensichtli-che Mängel innerhalb von einem Monat nach Lieferung anzeigt.. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Lie-fergegenstandes zu gestatten.

3. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis her-abzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der ge-setzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

4. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lie-ferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufprei-ses oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschla-gen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käu-fers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgen-den Bedingungen bleibt davon unberührt.

6. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Verkehr mit Unternehmern ist diese Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln gegeben ist. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbar-keitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst.

7. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinal-pflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-tend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische An-sprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge der Mangelhaf-tigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte verjähren in den Fristen des § 179 BGB. Die Rechte des Käufers aus § 478 und § 479 BGB bleiben un-berührt.

10. Im Verkehr mit Unternehmern verjähren die Ansprüche wegen Mängeln der Ware in einem Jahr, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

2. Im Verkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokor-rent, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vor.

3. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu erset-zen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventi-onsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

4. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsver-pflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach ei-ner vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungser-lös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

5. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Im Verkehr mit Unternehmern haben diese die Vorbehaltsware auf ihre Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind von diesen Käufern auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräu-ßern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Si-cherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerru-fen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forde-rungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflich-tung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen ver-arbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermi-schung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigen-tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermi-schung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Mitei-gentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisier-bare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich –rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und Gerichtstand für Lieferungen und Zahlun-gen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und /oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

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